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Gefaehrdungsbeurteilung Drahtseil mit Mann

Wissen: Gefährdungsbeurteilung durchführen

Die Gefährdungsfaktoren gering halten
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Warum Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt werden

 

Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, regelmäßig Gefährdungsbeurteilungen (GBU) in ihrem Betrieb durchzuführen und hinsichtlich dieser alle Angestellten zu unterweisen, denn jedes Unternehmen trägt Sorge für die physische und psychische Gesundheit seiner Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

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Inhaltlicher Gestaltungsspielraum einer Gefährdungsbeurteilung

Wie genau lässt sich eine Gefährdungsbeurteilung durchführen? Dies schreiben das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und die Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) nicht genau vor, sie verpflichten aber dennoch dazu,

  • die Gefährdungen der Belegschaft bei der Arbeit zu erfassen,
  • daraus eventuell nötige Maßnahmen abzuleiten und diese umzusetzen sowie
  • das Resultat der GBU zu dokumentieren.
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Unternehmen müssen Aufgaben und Arbeitsumgebung ihrer Mitarbeitenden so gestalten, dass physische wie psychische Gefährdungsfaktoren so gering wie möglich gehalten werden. Dazu gehören zum Beispiel physikalische, thermische, mechanische, elektrische und biologische Gefährdungen, Explosions- und Brandgefährdung sowie seelische Belastungen.

Auch wenn bei dem Wort „Gefährdung“ wohl die Meisten zuerst an die physischen Gefahren denken, sollte der Punkt „seelische Belastungen“ nicht unterschätzt werden. Stress, Mobbing und ähnliche Probleme am Arbeitsplatz können erhebliche Auswirkungen auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ihre Produktivität und das allgemeine Betriebsklima haben. Eine GBU durchführen zu lassen bedeutet, diesen potentiellen Gefahrenquellen zuvorzukommen.

Gefährdungsbeurteilung durchführen: Aufwand mit großem Mehrwert

Den Aufwand einer Gefährdungsbeurteilung lediglich als lästige, gesetzliche Pflicht zu betrachten, wird ihrem Nutzen aber nicht gerecht! Sozial, strategisch und schließlich auch wirtschaftlich hat es vielfältige Wirkungen, wenn Unternehmen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen lassen:

 

  • Mitarbeiterschutz: Die Gesundheit, das Wohlbefinden und die Arbeitsfähigkeit der Angestellten werden mit der GBU erhalten. Dies hat auch positiven Einfluss auf die Loyalität der Mitarbeitenden.
  • Betriebsablauf: Reibungsloses Aufrechterhalten sorgt für gleichbleibende Produktivität.
  • Wirtschaftsfaktor: Aufwendungen für Maschinenausfall, Versicherungen und Lohnkosten für arbeitsunfähiges Personal werden vermieden.
  • Wettbewerbsfähigkeit: Die Innovationskraft wird durch motivierte und leistungsfähige Mitarbeiter gesteigert.
  • Rechtssicherheit: Ein nachweisbares Befolgen der Vorschriften bietet Sicherheit in allen Zweifelsfällen.
Themenfokussierte Mitarbeiterbefragung Gefaehrdungsbeurteilung

Eine Gefährdungsbeurteilung kann durch Experten, die die Betriebsabläufe beobachten und betroffene Personen interviewen, mithilfe von Workshops oder – kosten- und zeiteffizient – per standardisierter Mitarbeiterbefragung durchgeführt werden. Je nach Betriebsstruktur ist es sinnvoll, die Gefährdungsbeurteilungen nach einzelnen Abteilungen zu gliedern, denn belastende Faktoren können je nach Arbeitsplatz völlig verschiedene sein (zum Beispiel Produktion vs. Büro).

 

Folgende Dimensionen sollten auf jeden Fall erfasst werden, wenn Sie eine Gefährdungsbeurteilung durchführen:

  • Arbeitsinhalt und Arbeitsaufgaben
  • Arbeitsorganisation
  • Soziale Beziehungen
  • Arbeitsumgebung
  • Unternehmensspezifische Besonderheiten
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Wann und wie oft sollten Unternehmen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen?


 

Regelmäßig“ und „bedarfsbezogen“ sind zwei wichtige Schlagworte zur Orientierung, wenn es um die Frage geht, wann oder wie oft Unternehmen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen sollten. Wer regelmäßig, etwa einmal pro Jahr, eine standardisierte Mitarbeiterbefragung zum Thema umsetzt, kann einen Zeitreihenvergleich anstellen und somit proaktiv analysieren, ob die aktuellen Maßnahmen zur Unfallverhütung und Gesundheitsvorsorge greifen und ausreichen – oder ob diese Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einer Modifikation bedürfen.

Schnittstellenanbindung Prozesserklaerung Personen

Der Anspruch der Bedarfsbezogenheit greift immer dann, wenn zum Beispiel

 

  • ein neuer Standort erschlossen oder neue Arbeitsplätze eingerichtet wurden (Erstermittlung),
  • neue Maschinen in Betrieb genommen wurden,
  • neue Arbeitsverfahren oder Arbeitsstoffe eingeführt wurden,
  • Umbauten vorgenommen wurden
  • oder auch ein (Beinahe-)Unfall passiert ist.
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